Antragsteller-/innen haben das Recht auf zügige Bearbeitung ihrer gestellten Asylanträge. Das Gesetz gibt hierfür eine Frist von drei Monaten vor.
In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird diese Frist nicht eingehalten, wobei die Ursache oftmals im Personalmangel der jeweiligen Behörde liegt.
Die Antragsteller-/innen stehen jedoch nicht rechtsschutzlos dar, sondern können in derartigen Fällen eine Untätigkeitsklage erheben.
Alle Fragen rund um das Thema finden sich in unseren beiden neu dazu erschienenen Ratgebern auf Deutsch, Arabisch und Dari in der rechten Spalte und in unserem Downloadbereich.
SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte
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