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Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion
Ein vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion unterliegt den gesetzlichen Regelungen zur Anfechtung. Unabhängig von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, die in Ausnahmefällen einen Abbruch der Auktion ermöglichen, kann eine eBay-Auktion auch dann vorzeitig beendet werden, wenn sich das jeweilige eBay-Mitglied auf einen anerkannten Irrtumsgrund nach den §§ 119 ff. BGB stützen kann. Das AG Gummersbach stellte dies ebenfalls fest, sah jedoch in Abwicklungsproblemen mit dem Zahlungssystem "PayPal" kein anerkannten Anfechtungsgrund (Urt. v. 28.06.2010 - 10 C 25/10). Der somit rechtswirksame Kaufvertrag verpflichtete im vorliegenden Fall den gewerblichen handelnden Verkäufer zur Eigentumsverschaffung. Kommt der Verkäufer seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Eigentumsverschaffung nicht nach, so kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung nach den §§ 280, 281 BGB grundsätzlich in Höhe des vollen Marktwerts des Artikels geltend machen.
Ein vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion unterliegt den gesetzlichen Regelungen zur Anfechtung. Unabhängig von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, die in Ausnahmefällen einen Abbruch der Auktion ermöglichen, kann eine eBay-Auktion auch dann vorzeitig beendet werden, wenn sich das jeweilige eBay-Mitglied auf einen anerkannten Irrtumsgrund nach den §§ 119 ff. BGB stützen kann. Das AG Gummersbach stellte dies ebenfalls fest, sah jedoch in Abwicklungsproblemen mit dem Zahlungssystem "PayPal" kein anerkannten Anfechtungsgrund (Urt. v. 28.06.2010 - 10 C 25/10). Der somit rechtswirksame Kaufvertrag verpflichtete im vorliegenden Fall den gewerblichen handelnden Verkäufer zur Eigentumsverschaffung. Kommt der Verkäufer seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Eigentumsverschaffung nicht nach, so kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung nach den §§ 280, 281 BGB grundsätzlich in Höhe des vollen Marktwerts des Artikels geltend machen.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt bot der gewerblich handelnde Beklagte über die englischsprachige Auktionsseite von eBay Aluminiumfelgen für Fahrzeuge der Marke Porsche zu einem Startpreis von EUR 1,00 an. Der Kläger gab auf die Auktion ein Gebot i.H.v. EUR 1,00 am 06.01.2009 ab. Am 15.01.2010 brach der Beklagte die Auktion, die ursprünglich bis zum 15.01.2009 laufen sollte, vorzeitig ab. Mit Schreiben vom 11.03.2009 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung auf den gekauften Artikel Zug-um-Zug gegen Bezahlung herauszugeben. Für den Fall der Nichtleistung erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und kündigte Schadensersatzansprüche an. Der Beklagte kontne der Rechtsauffassung des Klägers nicht folgen und wies mit Schreiben vom 25.03.2009 die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich zurück.
Der Kläger sah nunmehr Veranlassung Klage zu erheben und vertrat die Meinung, dass ein rechtswirksamer Kaufvertrag über die Felgen zum Kaufpreis i.H.v. EUR 1,00 zustande gekommen sei. Als Schadensersatz macht er die Kosten einer Ersatzbeschaffung der Felgen geltend. Er erwarb vergleichbare Felgen zum Preis von EUR 3.614,10. Der Beklagte war hingegen der Ansicht, dass ein Kaufvertrag über die Felgen gerade nicht zustande gekommen sei, da er die eBay-Auktion vorzeitig habe abbrechen dürfen. Der Beklagte behauptet weiter, es habe Probleme mit dem Zahlungssystem "PayPal" gegeben, da er nicht auf sein PayPal-Konto habe zugreifen können. Ferner liege eine unzulässige Rechtausübung seitens des Klägers vor.
Das AG Gummersbach gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 3.613,10 aus den §§ 280, 281 BGB. Im vorliegenden Fall ist ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag über die Felgen zum Preis von EUR 1,00 zustande gekommen. Der Beklagte war im vorliegenden Fall nicht berechtigt, die Auktion vorzeitig abzubrechen.
Grundsätzlich ist eine Berechtigung zur vorzeitigen Beendigung zum Einen gegeben, wenn eine von eBay selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit vorliegt gem. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Abbruch einer Auktion ist darüber hinaus aber auch zulässig, wenn der Verkäufer seine Auktionserklärung nach den §§ 119 ff. BGB anfechten kann (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 25.01.2005 - 17 U 72/04).
Streitentscheidend war daher die Frage, ob der Beklagte ein Anfechtungsgrund gem. § 119 BGB geltend machen konnte. Dies verneinte das Gericht, da
nachträgliche Probleme mit PayPal weder einen Irrtum in der Erklärungshandlung noch einen Irrtum über den Erklärungsinhalt oder einen Eigenschaftsirrtum darstellen
. Insbesondere waren - nach Auffassung des Gerichts die (Abwicklungs-)Probleme mit PayPal nicht kausal für die Erklärung des Beklagten, die Felgen in der Auktion zum Verkauf anzubieten.
Darüber hinaus sah das Gericht die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches wegen Nichtleistung als gegeben an. Eine Verletzung der kaufvertraglichen Pflichten seitens des Beklagten lag vor, da dieser schuldhaft die Übergabe und Übereignung der Felgen Zug-um-Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises verweigerte.
Auch die Höhe des Schadensersatzanspruches sah das Gericht als begründet an und verneinte eine unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB. Der Kläger durfte sich auf Grund der schuldhaften Nichtleistung des Beklagten anderweitig vergleichbare Felgen beschaffen und diese (Mehr-)Kosten vom Beklagten verlangen. Der Kläger konnte darauf vertrauen, dass er bei Teilnahme an der Auktion als Höchstbietender die streitgegenständlichen Felgen selbst dann erwerben würde, wenn das Höchstgebot weit unter dem üblichen Marktpreis liegen würde. Das wirtschaftliche Risiko einen zu geringen bzw. nicht marktüblichen Kaufpreis zu erzielen trifft bei derartigen Auktionen den Verkäufer. Voraussetzung ist allerdings, dass er bewusst einen hochwertigen Artikel zu einem Mindestgebot von EUR 1,00 einstellt.
Der Verkäufer muss daher damit rechnen, dass bei Ende der Auktion der Marktwert des Artikels nicht annähernd erreicht wird
. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte gewerbsmäßig handelt und daher gegenüber Verbrauchern einen höheren Erfahrungswert beim Ummgang mit eBay-Auktionen hat, gilt dies umso mehr.
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